Energie-Fachbegriffe von A bis Z

Glossar

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A

Abschlag

Ein Abschlag ist eine Teilzahlung bzw. Anzahlung auf die bereits geleisteten Energielieferungen. Sie erfolgt monatlich. Die Höhe des Abschlages orientiert sich an dem zu erwartenden Energieverbrauch. – ist also eine Schätzung. Daher bitten wir Sie, beim Bestellen Ihres Tarifs anzugeben, wie viel Strom oder Gas Sie in etwa in einem Jahr verbrauchen. Hier können Sie sich ganz einfach an Ihrer letzten Strom- oder Gasrechnung orientieren. Aufgrund der geschätzten Zahl kann es am Ende des Jahres dazu kommen, dass Sie entweder etwas nachzahlen müssen oder eine Gutschrift erhalten – je nachdem, ob Sie mehr oder weniger als angenommen verbraucht haben.

C

CO2-Emissionen

Bezeichnen Treibhausgase, die durch die Verbrennung verschiedener kohlenstoffhaltiger Materialien wie Kohle, Diesel und Benzin, Erdgas, Holz oder Flüssiggas entstehen. Im Zuge dieser Prozesse kommt es zu einem Ausstoß von hohen Mengen an CO2 (Kohlendioxid), das sich in der Erdatomsphäre in stetig wachsender Konzentration anreichert. CO2-Emissionen sind wesentlich am sogenannten Treibhauseffekt beteiligt. Dieser führt zu einer globalen Klimaerwärmung mit verheerenden Folgen für die Umwelt.  Seit 2021 sind CO2-Zertifikate ein Preisbestandteil in Ihrem Gaspreis.

E

Einspeisevergütung

Staatlich festgelegte Mindestvergütung für die Einspeisung von bestimmten Arten von Strom aus Anlagen in das öffentliche Netz. Sie dient dazu, Erneuerbare Energien zu fördern.

 

Erneuerbare Energien

Energie aus nachhaltigen Quellen wie Wasserkraft, Windenergie, Sonnenenergie, Biomasse und Erdwärme. Im Gegensatz zu den fossilen Energieträgern Erdöl, Erdgas, Stein- und Braunkohle sowie dem Kernbrennstoff Uran verbrauchen sich diese Energiequellen nicht, bzw. sie sind erneuerbar.

 

Erneuerbare-Energien-Gesetz

Die EEG-Umlage wurde im Jahr 2000 eingeführt und seit dem 1. Juli 2022 bis zum 31.12.2022 vorzeitig auf 0,- € gesetzt. Ab Januar 2023 wird die EEG-Umlage dann vollständig abgeschafft und das Gesetz erlischt.

In Deutschland legte das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) fest, wie viel für Strom aus den verschiedenen Erneuerbaren Energien gezahlt wird. Diese Umlage erhielt der Betreiber einer Anlage, die erneuerbare Energien erzeugt. Ihr Zweck war es, den Neubau solcher Anlagen zu fördern. Außerdem verpflichtete das EEG die Netzbetreiber, den Strom aus solchen Anlagen abzunehmen und zu vermarkten.

G

Grundversorgung

Ohne Strom funktioniert in der Wohnung oder im Haus nichts mehr. Da der Zugang zu Strom lebenswichtig ist, ist er in Deutschland gesetzlich geregelt. Eine Grundversorgung ist also für alle garantiert. Deshalb: keine Panik, der Strom wird Ihnen nicht einfach abgestellt. Wenn Sie sich nicht um einen neuen Versorger kümmern, landen Sie automatisch beim jeweiligen Grundversorger. 

 

Grundversorger

Der Grundversorger ist der Energieanbieter mit den meisten Kunden im Netzgebiet. Er garantiert, dass jeder Haushalt unabhängig vom Standort mit Strom und Gas versorgt wird. Er wird von der zuständigen Behörde - meist das Wirtschaftsministerium des Bundeslandes – anhand der Daten der Stromanbieter für drei Jahre festgelegt. Tipp: Der Grundversorger ist nicht dazu verpflichtet, seinen Kunden ein preiswertes Angebot zu machen. Daher sollten Sie sich immer nach alternativen Tarifen erkundigen und vielleicht zu einem günstigeren Anbieter wechseln.

K

Konzessionsabgaben

Das sind Entgelte, die die Energieversorger den Gemeinden für das Recht zahlen müssen, öffentliche Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zur Versorgung der Letztverbraucher mit Strom und Gas zu nutzen.

 

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

Mit dem Gesetz wird die Entwicklung der Kraft-Wärme-Kopplung gefördert. Eine Technik, mit der sich Wärme und Strom im selben Prozess erzeugen lässt. Es ist also ein zentrales Förderinstrument für Blockheizkraftwerke, Brennstoffzellen und (Mikro-)Gasturbinen. Es regelt die Anschluss-, Abnahme- und Vergütungspflicht der Netzbetreiber sowie die Gewährung von Zuschlägen für neue, modernisierte und nachgerüstete Anlagen.

N

Netzbetreiber

Der Netzbetreiber ist gesetzlich für den ordnungsgemäßen Strom-/Gasbetrieb zuständig. Das ist in der Regel das örtliche Energieversorgungsunternehmen. Während der Netzbetreiber immer gleich bleibt, ist seit Öffnung des Strommarktes 1998 der Stromversorger frei wählbar. Das bedeutet, Sie können jederzeit zu alternativen Stromanbietern wechseln und sind nicht länger an das örtliche Stromversorgungsunternehmen gebunden. Die unabhängigen Stromversorger nutzen die Stromnetze der Netzbetreiber zur Durchleitung des Stroms. Seit Oktober 2006 können Sie nun auch Ihren Gasanbieter frei wählen, deshalb gilt dasselbe auch für Ihre Gasversorgung.

 

Netznutzungsentgeld

Das sind die Kosten, die der Netzbetreiber für die Durchleitung des Stroms bzw. des Gases erhebt.

U

Umlage § 19 StromNEV 

Der Stromverbrauch der Industrie ist enorm und mit riesigen Kosten verbunden. Daher können sich Großunternehmen unter bestimmten Bedingungen von Netzgebühren befreien lassen. Dadurch fallen aber Einnahmeausfälle sowohl bei den Netzbetreibern als auch bei der Energiewende-Förderung an. Die Umlage § 19 StromNEV gleicht die Defizite aus.